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Erlass Feuerverbot Gemeinde Lütisburg

Sachverhalt

Die niederschlagsarmen Wochen und das sonnige, heisse Wetter haben die Waldbrandgefahr ansteigen lassen. Die auffrischenden Winde in den vergangenen Tagen haben den Boden und die Streuschicht weiter ausgetrocknet. Der Waldboden und die Vegetation sind so stark ausgetrocknet, dass aus Sicht des Regionalen Führungstabs Toggenburg eine akute Waldbrandgefahr herrscht. Der Kanton hat die Gefahr auf gross eingestuft.

Der Regionale Führungsstab Toggenburg beantragt den Erlass eines allgemeinen Feuerverbots im Wald und in Waldesnähe per sofort.

Erwägung

Wetterprognosen
Die Wetterprognose für die kommenden Tage bleibt weiterhin trocken und heiss. Es ist nicht mit nennenswerten Niederschlägen zu rechnen. Daher ist in den kommenden Tagen mit einer weiteren Verschärfung der Waldbrandsituation zu rechnen.

Kompetenz
In Anwendung von Art. 47 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) können das zuständige Departement oder der Rat der politischen Gemeinde unter besonderen, die Feuergefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit oder Wasserknappheit, zeitlich befristete besondere Feuerschutzvorschriften erlassen. Die Vorschriften des Rates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum.

Entzug der aufschiebenden Wirkung
Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die erlassende Behörde die Vollstreckbarkeit von Verfügungen schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen. Da ein Feuerausbruch auf dem Gemeindegebiet zu grossen Flächenbränden mit Gefährdungen von Personen und Tieren führen würde, ist es angezeigt, allfälligen Beschwerden gegen diese Allgemeinverfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP)).

Allgemeinverfügung

Der Gemeinderat Lütisburg erlässt gestützt auf Art. 47 Abs. 1 FSG in Verbindung mit Art 101 Abs.2 VRP folgende Allgemeinverfügung:

  1. Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Lütisburg ist im Wald und in Waldesnähe (200 m) das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.
     
  2. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittel

Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

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