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Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg
Bürohaus Soorpark
9606 Bütschwil

Tel. 058 228 68 00
Fax 058 228 68 01
E-Mail: toggenburg@kesb.sg.ch

Weitere detaillierte Angaben finden Sie unter
www.kesb.sg.ch

Aufgaben der KESB Toggenburg

  • Prüfung und Auslegung des Vorsorgeauftrages (Art. 363, 364 ZGB)
  • Einschreiten bei der Patientenverfügung oder dem Vorsorgeauftrag (Art. 368, 373 ZGB)
  • Mitwirkung und Einschreiten bei der gesetzlichen Vertretung (Art. 374 ff, Art. 377 ff ZGB)
  • Überprüfungen von Einschränkungen der Bewegungsfreiheiten beim Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 385 ZGB)
  • Verfahrensleitung und Anordnung von Massnahmen (Art. 388 ff ZGB). Hierzu gehört unter anderem die Entgegennahme von Gefährdungsmeldungen, die Einleitung des Verfahrens, die Leitung der Abklärung, die Situationsanalyse und –diagnose, die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und die Wahl der geeigneten Mandatsträger/innen.
  • Änderungen, bzw. Aufhebungen von behördlichen Massnahmen (Art. 393 ff ZGB)
  • Mitwirkung bei ausgewählten Rechtsgeschäften. Hierzu gehören insbesondere die Inventaraufnahme, vermögensrechtliche Anordnungen sowie zustimmungsbedürftigen Geschäften (Art. 416 ff ZGB)
  • Vermittlung und Beratung von Privatpersonen zur Führung gesetzlicher Massnahmen (Art. 400 ZGB)
  • Feststellung der Vaterschaft und Regelungen bezüglich Unterhalt und/oder persönlicher Verkehr zwischen Kindern und nicht obhutsberechtigten Elternteilen (Art. 255 ff, 276 ff, 296 ff ZGB)
  • Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) und/oder Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311, 312 ZGB)
  • Prüfung und Einleitung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ff ZGB)
  • Verfügung und Überprüfungen von fürsorgerischen Unterbringungen (Art. 426 ff ZGB)
  • Aufsicht, Steuerung und Qualitätssicherung bei Handlungen, bzw. Unterlassungen des/r Beistandes/Beiständin (Art. 419 ZGB)
  • Ausstellung von Handlungsfähigkeitszeugnissen
  • Auskunftsstelle über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes, wobei ein glaubhaftes Interesse an der Auskunft bestehen muss (Art. 451 ZGB)
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